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Patienteninfo

Wichtige Informationen zur Terminvergabe und Zuzahlungen für gesetzlich und privatversicherte Patienten

Hinweis zur Terminvergabe:

Die Terminvergabe in unserer Praxis dient einerseits einem zeitgemäßen Behandlungsverlauf, gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass zu Ihrem Behandlungstermin auch Ihr Therapeut für Sie als Patient zur Verfügung steht und Sie ohne größeren Zeitverlust behandelt werden können. Terminabweichungen bis zu 10Min sind hier möglich, wir sind jedoch stets bemüht dies zu vermeiden. Bedenken Sie dies daher bei Ihrer Planung. Wir vergeben die Termine individuell. Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, bitten wir Sie den Behandlungstermin spätestens 24 Stunden vor Behandlungsbeginn abzusagen. Wenn Sie später absagen oder ohne Absage die Behandlung nicht in Anspruch nehmen und es uns nicht möglich ist, den Behandlungstermin anderweitig zu vergeben, müssen wir Ihnen für den Ausfall die Behandlungskosten eine private Rechnung stellen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Info für gesetzlich versicherte Patienten:

Eine Heilmittelverordnung (Rezept) ist vom Ausstellungsdatum an 28 Kalendertage gültig, es sei denn der dringende Behandlungsbedarf verkürzt die Gültigkeit auf 14 Tage. In dieser Zeit muss die Behandlung begonnen werden. Ist dies nicht möglich, können Sie bei Ihrem Arzt erfragen, ob diese Frist durch den Eintrag eines späteren Behandlungsbeginns auf der Verordnung verlängert werden kann. Gesonderte Regelungen gelten für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagments und für Rezepte, die über die Berufsgenossenschaften abgerechnet werden. Gesetzlich versicherte Patienten müssen für jedes Rezept eine Zuzahlung leisten. Wir sind verpflichtet diese gesetzlich vorgeschriebene Eigenbeteiligung im Auftrag der Krankenkassen bei Beginn der Behandlung vom Patienten entgegenzunehmen. Dieser Betrag setzt sich aus 10,-- € Rezeptblattgebühr und 10% der Behandlungskosten zusammen und ist nach Aufforderung sofort fällig und zahlbar per EC-Zahlung oder Überweisung. Falls Sie im Besitz eines Befreiungsausweises Ihrer Krankenkasse sind, entfällt diese Zuzahlung. Wir bitten Sie, diesen Ausweis zu Ihrer ersten Behandlung mitzubringen.

Info für privat versicherte Patienten:

Liebe Patientin, lieber Patient,

wir freuen uns, dass Sie uns Ihr Vertrauen schenken. Wir sind bemüht zur Verbesserung Ihrer Beschwerden und zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit unter unseren vielfältigen Therapieansätzen die idealsten für Ihre Behandlung auszuwählen und zum Einsatz zu bringen. Durch eine Honorarvereinbarung werden sie über die Kosten der Behandlung informiert. Nach Abschluss der Therapie stellen wir Ihnen über unsere Leistungen eine Rechnung aus, welche Sie mit der ärztlichen Verordnung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Unter Berücksichtigung unserer langjährigen Berufserfahrung, der vielfältigen Zusatzqualifikationen, unseres Personalaufwands und steigender Betriebskosten bringen wir seit Jahren angemessene Preise zum Ansatz. Trotzdem berichten Patienten uns und auch anderen Kollegen der Heilberufe immer häufiger, dass private Krankenversicherungen eine Kostenerstattung der eingereichten Honorarrechnungen ärztlich verordneter Therapiemaßnahmen nur teilweise erstatten, weil die Honorare unangemessen hoch und nicht üblich wären.

Einzelne Krankenversicherungen berufen sich darauf, dass der Maßstab für eine angemessene ortsübliche Vergütung die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes seien, obgleich selbst das Bundesministerium des Inneren diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Aus diesem Grund möchten wir Sie auf nachfolgende Informationen unseres Berufsverbandes zur Honorarvereinbarung hinweisen. Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung, wie sie z. B. im ärztlichen Bereich vereinbart wurde, existiert in der Physiotherapie nicht. Zum ortsüblichen Entgelt hat die Rechtsprechung bereits vor Jahren Grundsätze dahingehend entwickelt, dass der Behandler bei persönlichen Leistungen den 2,3fachen und bei Sachleistungen den 1,8fachen Ersatzkassentarif geltend machen kann. Diese Auffassung wurde über die Jahre von verschiedenen Gerichten bestätigt.

Unsere Preise liegen deutlich unterhalb des auch vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3fachen VdeK- Satzes und sind nicht überhöht. Wir bitten deshalb um Ihr Verständnis, dass wir unsere Honorare nicht an die Forderungen einzelner Krankenversicherungen anpassen. Informationsmaterial über Gerichtsurteile und Mustertexte zur vollen Kostenerstattung finden Sie unter www.privatpreise.de

Ihr PhysioTeam